Stell dir einen Freitagabend vor. Du hast zwei Stunden lang ausgerechnet, was die Arbeit kosten würde, noch eine Stunde damit verbracht, das Anschreiben umzuformulieren, damit es seriös klingt, und hast um 23:40 Uhr auf „Senden“ gedrückt. Am Montag kommt die Antwort. Kurz. Kein einziges Wort über deinen Preis — weder „zu teuer“ noch „zu günstig“ noch „wir haben jemand anderen genommen, weil er weniger verlangt hat“. Nur dass dein Angebot nicht berücksichtigt wird.
Und das ist das unangenehmste Gefühl im ganzen Unternehmertum: Du hast einen Wettbewerb verloren, an dem du gar nicht teilgenommen hast. Kein Vergleich, kein Gespräch, keine Chance, irgendetwas zu erklären. Man hat dich einfach nicht durch die Tür gelassen, hinter der dieser Vergleich stattfand.
Wenn das zwei- oder dreimal passiert, liegt ein Schluss nahe — man muss noch aktiver suchen. Noch eine Plattform mit Ausschreibungen, noch eine Gruppe, noch eine Suchanfrage wie „aufträge finden kostenlos“. Die Logik ist verständlich: zu wenige Aufträge, also mehr schauen. Doch bevor du einen weiteren Suchkanal hinzufügst, prüfe die genannten Ablehnungsgründe. Vielleicht bereitest du dich auf ein Gespräch über den Preis vor, während der Auftraggeber Nachweise zu etwas anderem benötigt. Mehr Suche kann Chancen erschließen; eine Eignungslücke schließt sie allein nicht.
1. Zwei Welten, die gleich aussehen, aber nach anderen Regeln funktionieren
Das Wort „Auftrag“ verbirgt zwei unterschiedliche Mechanismen, und die Verwechslung zwischen beiden kann teuer werden. Von außen sieht alles gleich aus: Es gibt jemanden, der Arbeit braucht, und es gibt dich, der sie erledigen kann. Innen aber gelten andere Spielregeln.
Die erste Welt ist der gewöhnliche private Auftraggeber. Der Café-Besitzer, die Hausverwaltung, der Manager einer kleinen Firma. Empfehlungen, eine Besichtigung und ein Gespräch über die Bedingungen können viel Gewicht haben. Ein privater Auftraggeber hat bei der Lieferantenauswahl grundsätzlich mehr Spielraum als ein öffentlicher: Er kann ein teureres Angebot bevorzugen, weil er dem Team vertraut oder die Kommunikation leichter fällt. Private Geschäfte sind deshalb nicht frei von gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten. Der hilfreiche Unterschied liegt hier im Beschaffungsprozess, nicht in der Abwesenheit von Regeln.
Die zweite Welt ist die öffentliche Beschaffung — etwa wenn eine Kommune Leistungen in einem Vergabeverfahren beauftragt. In Deutschland nennt § 97 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, GWB, Wettbewerb, Transparenz, Wirtschaftlichkeit, Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung. Ungleichbehandlung ist nur zulässig, wenn Unionsrecht oder ein Bundesgesetz sie gebietet oder gestattet. Dabei gibt es eine Anwendungsgrenze: Nach § 106 gilt dieser Teil des GWB, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer den jeweiligen Schwellenwert erreicht oder überschreitet. Er ist daher kein vollständiges Regelwerk für jeden kleinen kommunalen Einkauf. Auch die nachfolgend erläuterten VgV-Vorschriften sind innerhalb ihres jeweiligen Anwendungsbereichs zu lesen; prüfe, welche Regeln für das konkrete Verfahren gelten.
Lies „Gleichbehandlung“ langsam, denn darin erklärt sich vieles an der Förmlichkeit. Ein Auftraggeber darf einen fehlenden Nachweis nicht einfach aus persönlichem Entgegenkommen übersehen. Gleichbehandlung bedeutet aber nicht, dass Unterlagen niemals später eingereicht werden dürfen. Soweit § 56 VgV anwendbar ist, kann der Auftraggeber fehlende Unterlagen oder die Ergänzung, Erläuterung beziehungsweise Korrektur unvollständiger oder fehlerhafter Unterlagen verlangen, unter Wahrung von Transparenz und Gleichbehandlung. Er darf in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen auch festlegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird. Für Unterlagen, die die Bewertung anhand der Zuschlagskriterien betreffen, gelten Grenzen; eine zulässige Nachreichung muss innerhalb der gesetzten Frist erfolgen. Eine förmliche Aufforderung nach diesen Regeln ist etwas anderes als das informelle Versprechen, morgen noch etwas vorbeizubringen.
Verhandlungen sind nicht generell verboten. § 17 VgV sieht ausdrücklich Verhandlungsverfahren vor: Verhandelt wird über Erst- und Folgeangebote, ausgenommen die endgültigen Angebote; die festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien sind nicht verhandelbar. Die Bieter müssen gleichbehandelt werden. Der Auftraggeber kann sich auch vorbehalten, den Zuschlag ohne Verhandlungen auf Grundlage der Erstangebote zu erteilen. Die praktische Frage lautet deshalb, an welchem Verfahren du teilnimmst und was es erlaubt — nicht, ob jeder öffentliche Auftraggeber mit dir handeln wird.
Daraus ergibt sich die erste praktische Entscheidung, die du treffen solltest, bevor du das erste Portal mit Ausschreibungen öffnest: Kläre, in welcher Welt du gerade suchst. Wenn privat — investiere darin, dass man dich kennt und dir vertraut, und prüfe die Anforderungen des Kunden. Wenn öffentlich — investiere darin, das Verfahren zu verstehen und die Erfüllung seiner Bedingungen belegen zu können. Das sind unterschiedliche Vorbereitungsaufgaben; sie auseinanderzuhalten hilft, nicht monatelang an der falschen Stelle zu arbeiten.
2. Eignung: das Wort, das mehr entscheidet als der Preiszettel
Im deutschen Vergabeverfahren gibt es den Begriff Eignung. Das ist keine allgemeine Beurteilung deiner Firma, kein „bist du ein guter Handwerker oder nicht“. Es ist die Antwort auf eine sehr enge Frage: Ist genau dieses Unternehmen in der Lage, genau diesen Auftrag ordnungsgemäß auszuführen.
§ 122 GWB formuliert es so: Öffentliche Aufträge werden an fachkundige und leistungsfähige — also geeignete — Unternehmen vergeben, die nicht nach §§ 123 oder 124 ausgeschlossen wurden. Die konkreten Eignungskriterien legt der Auftraggeber fest, aber nicht grenzenlos. Sie dürfen ausschließlich die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit oder die technische und berufliche Leistungsfähigkeit betreffen. Kriterien und geforderte Nachweise müssen mit dem Auftrag zusammenhängen und zu seinem Gegenstand und Wert in einem angemessenen Verhältnis stehen. Sie sind zudem in der vorgesehenen Bekanntmachung oder Aufforderung anzugeben; die Vorschrift erlaubt einen direkten Link auf eine genau bezeichnete Stelle der Vergabeunterlagen. „Der Auftraggeber legt die Kriterien fest“ bedeutet nicht, dass er beliebige Anforderungen erfinden darf.
Genau hier kann die Intuition des Einsteigers scheitern. Du denkst, es gibt eine Art Prüfung, die man einmal ablegt und dann für immer bestanden hat: Status „ordentliche Firma“ erhalten — und ab dann lässt man dich überall rein. In Wirklichkeit musst du die Kriterien für jeden Auftrag prüfen, auch wenn sich viele Anforderungen wiederholen. Für die Reinigung eines Bürogebäudes — Gebäudereinigung — kann Eignung eine Sache bedeuten. Für die Montage einer Lüftungsanlage in einer Schule etwas anderes. Dasselbe Unternehmen kann im ersten Fall geeignet und im zweiten ungeeignet sein, und das ist kein Widerspruch. Die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen kann nach § 122 Absatz 3 den Nachweis ganz oder teilweise erbringen; sie macht aber nicht jeden künftigen Auftrag automatisch passend.
Warum man die Kriterien liest, bevor man den Taschenrechner rausholt
Der praktische Schluss ist einfach und ein wenig unromantisch: Lies die Kriterien, bevor du den Preis im Detail kalkulierst. Nicht „ich rechne erst alles durch und schaue mir dann die Bedingungen an“, sondern umgekehrt. Verlangt ein veröffentlichtes Eignungskriterium Erfahrung, die dir fehlt, stellt ein niedriger Preis diese Eignung nicht her. Das ist eine sinnvolle Reihenfolge für deine Vorbereitung, keine Behauptung, jeder Auftraggeber müsse die Eignungsprüfung abschließen, bevor er Preise überhaupt ansieht. Unterscheide außerdem zwischen einer fehlenden Qualifikation und einem fehlenden Dokument: Beim Beleg einer vorhandenen Qualifikation kann sich die Frage einer Nachforderung stellen; eine tatsächlich fehlende Qualifikation ist ein anderes Problem.
Nehmen wir ein hypothetisches Beispiel, keinen Bericht über eine tatsächliche Vergabe und keine allgemeine Regel für Kindertagesstätten. Irina hat eine Vierer-Kolonne und putzt seit drei Jahren Treppenhäuser in Wohngebäuden. Sie sieht eine Ausschreibung für die Reinigung einer kommunalen Kindertagesstätte und rechnet fröhlich Quadratmeter durch. In diesem erfundenen Fall ist ihr Preis der niedrigste — sie ist klein und hat geringere Gemeinkosten. Nehmen wir aber an, die veröffentlichten und anwendbaren Eignungskriterien verlangen einschlägige Erfahrung mit Einrichtungen, die Kinder nutzen, und diese fehlt ihr. Die Unterlagen verlangen außerdem gesondert ein Reinigungskonzept, einschließlich des Umgangs mit Desinfektionsmitteln; das ist nicht automatisch ein Eignungskriterium. Ihr Angebot scheitert an der hier angenommenen Erfahrungsanforderung. Der niedrigere Preis gleicht das nicht aus; das fehlende Konzept ist eine eigenständige Frage, deren Behandlung vom Verfahren und den Unterlagen abhängt. Irina hatte gar nicht bis zu dieser Stelle gelesen, weil sie es eilig zum Taschenrechner hatte.
Zweites hypothetisches Beispiel — Taras, Lüftungsmontage. Er hat Erfahrung, und zwar gerade mit öffentlich finanzierten Objekten. Aber die Kriterien verlangen einen Qualifikationsnachweis für das Personal, und einer seiner wichtigsten Monteure arbeitet als eigenständiger Subunternehmer mit eigenen Dokumenten. Taras entscheidet, das sei eine Formalität, und reicht ein, was gerade zur Hand ist. Das Problem in diesem Beispiel ist nicht schon der Einsatz eines Subunternehmers: Taras hat nicht geklärt, welche Nachweise das Verfahren für dessen Rolle verlangt, ob er sie hat und wann sie einzureichen sind. Eine Qualifikation kann vorhanden sein, während ihr geforderter Nachweis fehlt; ob sich diese Lücke beheben lässt, ist nach den anwendbaren Regeln zu prüfen.
Der Unterschied zwischen Irina und Taras ist wichtig und zeigt zwei hilfreiche Unterscheidungen. Irina hat nicht gelesen — ihr schien, das Wesentliche in der Ausschreibung sei der Leistungsumfang, und sie übersah eine Anforderung, die sie nicht erfüllen konnte. Taras hat gelesen, behandelte die Nachweisanforderungen aber wie Standardtext, den niemand prüft. Beide müssen die veröffentlichten Bedingungen ernst nehmen und dabei „das erfüllen wir nicht“ von „das haben wir nicht dokumentiert“ trennen. Ist eine Formulierung unklar, ist eine Frage über den vorgesehenen Kommunikationskanal des Verfahrens hilfreicher als die Annahme, die Anforderung sei belanglos oder eine Ablehnung unvermeidlich.
3. Wenn es gar nicht an den Dokumenten liegt
Es gibt noch eine weitere Kategorie von Gründen, aus denen ein Unternehmen vom Verfahren ausgeschlossen werden kann, und ein ordentlicher Ordner allein löst sie nicht. Dabei geht es um die zugrunde liegenden Umstände, nicht bloß darum, wie sorgfältig du die Bewerbung zusammenstellst.
§ 123 GWB nennt das zwingende Ausschlussgründe. Nach Absatz 1 kommt ein Ausschluss auf jeder Verfahrensstufe in Betracht, wenn der Auftraggeber von einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer der aufgezählten Straftaten weiß und das Verhalten der Person dem Unternehmen nach Absatz 3 zuzurechnen ist, oder wenn gegen das Unternehmen wegen einer solchen Straftat eine Geldbuße nach § 30 OWiG rechtskräftig festgesetzt wurde. Die Zurechnung betrifft Verantwortung für die Unternehmensleitung, einschließlich ihrer Überwachung oder sonstiger Kontrollbefugnisse in leitender Stellung. Das ist konkreter als „irgendein Beschäftigter ist vorbestraft“ oder „die Firma hat irgendeine Geldbuße erhalten“. Absatz 4 erfasst außerdem die Nichtzahlung von Steuern, Abgaben oder Sozialversicherungsbeiträgen, wenn sie durch die dort genannte rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder der Auftraggeber sie auf andere geeignete Weise nachweist.
Achte auf „zu jedem Zeitpunkt“: Die Frage beschränkt sich nicht auf den Einstieg ins Verfahren. Auch „zwingend“ ist wichtig — ein starkes Angebot oder persönliches Entgegenkommen beseitigt für sich genommen keinen Ausschlussgrund. Die Regel ist aber nicht ausnahmslos. Nach § 123 Absatz 4 ist dessen Ausschlussregel nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen die betreffenden Steuern, Abgaben und Beiträge einschließlich der genannten Zinsen und Zuschläge gezahlt oder sich zur Zahlung verpflichtet hat. Absatz 5 erlaubt Ausnahmen aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses und bei Absatz 4 auch dann, wenn ein Ausschluss offensichtlich unverhältnismäßig wäre. Außerdem bleibt § 125 unberührt. Diese Vorschriften müssen im konkreten Fall geprüft werden; sie bedeuten weder einen pauschal sicheren Ausschluss noch einen fertigen Ausweg daraus.
Diese Prüfungen erklären, warum das System formell wirkt: Der Auftraggeber muss Eignung und das Nichtvorliegen einschlägiger Ausschlussgründe feststellen, nicht bloß beurteilen, ob ihm deine Arbeit gefällt. „Er darf niemandem aufs Wort vertrauen“ wäre trotzdem irreführend. Nach § 122 Absatz 3 soll der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen durch Eigenerklärungen erfolgen; darüber hinausgehende Unterlagen sollen im Verlauf des Verfahrens nur von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern verlangt werden. Präqualifizierung kann den Nachweis ganz oder teilweise erbringen. Eine geforderte Eigenerklärung ist ein förmliches Nachweismittel, kein informelles Entgegenkommen. Lies nach, welche Erklärungen und späteren Belege dein Verfahren tatsächlich verlangt.
Und damit kommt der angenehmere Teil des Gesetzes. Derselbe § 97, Absatz 4, sagt, dass mittelständische Interessen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen sind. Das ist keine Garantie und keine Quote, und niemand verspricht dir ein Ergebnis. Die Vorschrift verankert die Berücksichtigung dieser Interessen; sie belegt nicht, dass Größe niemals praktische Schwierigkeiten verursacht oder Vorbereitung allein die Zulassung sichert. Für ein kleines Unternehmen bleibt die hilfreiche Frage, ob die konkreten Anforderungen zu seinen Fähigkeiten passen und sich ihre Erfüllung nachweisen lässt.
4. Was bereit sein sollte, bevor ein Grund zum Hetzen auftaucht
Eine praktische Quelle vermeidbarer Probleme ist der Zeitdruck. Stell dir vor, du findest am Mittwoch eine Ausschreibung mit Frist am Freitag: Du läufst nach Bescheinigungen, statt über die Arbeit nachzudenken. Der folgende Ordner, die Checkliste und der Prüfrhythmus sind unsere redaktionelle Arbeitsmethode, keine von den zitierten Gesetzen vorgeschriebene Liste.
Deshalb lässt sich ein großer Teil der Vorbereitung erledigen, wenn keine Ausschreibung vor Augen liegt. Das klingt langweilig, weil an solchen Tagen nichts brennt und man das Gefühl hat, es gäbe Wichtigeres. Aber genau diese ruhigen Tage können später darüber entscheiden, ob du es noch rechtzeitig schaffst.
Lege einen Ordner an — physisch oder in der Cloud, egal — und bewahre dort ein Basispaket über deine Firma auf: einschlägige Registrierungsunterlagen, Statusnachweise, Versicherungsdokumente, Angaben zu Personal und Ausstattung, eine kurze Liste abgeschlossener Arbeiten mit Kontakten von Auftraggebern, die das bestätigen können. Das ist kein universelles Vergabepaket und keine Aufforderung, alles einzureichen, sondern dein wiederverwendbares Unternehmensportfolio. Prüfe einmal pro Quartal, was aktualisiert werden muss, und vor jeder Einreichung erneut die verlangte Aktualität und Form. Dass ein Dokument im Ordner liegt, macht es noch nicht zum richtigen Nachweis für diesen Auftrag.
Wie man eine konkrete Ausschreibung analysiert
Dann kommt die Kriterienliste. Wenn du eine Ausschreibung und die verlinkten Unterlagen liest, schreib jede Eignungsanforderung in eine Spalte und setze daneben „vorhanden“, „vorhanden, aber muss aktualisiert werden“ oder „nicht vorhanden“. Halte die Fundstelle, den geforderten Nachweis und den Zeitpunkt der Einreichung fest; markiere Unklarheiten als Fragen, statt zu raten. Trenne Eignung von Anforderungen an die angebotene Leistung und von Zuschlagskriterien. Lässt sich eine entscheidende Anforderung für dieses Verfahren tatsächlich nicht erfüllen, verbringe keinen Abend mit einer vollständigen Kalkulation. Schreib die Lücke stattdessen als Aufgabe für die nächsten Monate auf. Fehlt nur der Beleg oder ist die Formulierung unklar, kläre erst die Anforderung und die Möglichkeiten des Verfahrens, bevor du daraus ein endgültiges Nein machst. So werden Ablehnungsgründe zu einer Liste dessen, was noch aufzubauen ist, statt bloß zu einem Gefühl der Niederlage.
Auf das erfundene Beispiel mit Irina angewandt, enthält die Liste drei unterschiedliche Einträge. „Einschlägige Erfahrung“ steht beim angenommenen Kriterium auf „nicht vorhanden“; die Niedrigpreiskalkulation pausiert deshalb, bis dieser Punkt geklärt ist. „Nachweise vorhandener Arbeiten in Wohngebäuden“ steht auf „vorhanden“, erfüllt aber nicht automatisch die andere Erfahrungsanforderung. „Reinigungskonzept“ steht bei den Anforderungen an die angebotene Leistung auf „vorzubereiten“, nicht automatisch bei der Eignung. Diese kleine Übung zeigt, warum das Zählen von Anlagen nicht reicht: Entscheidend ist, was der jeweilige Eintrag belegen soll. Das Beispiel beurteilt nicht, ob die Anforderung einer realen Kindertagesstätte verhältnismäßig wäre.
Drittens — Person und Frist. Jede Einreichung braucht einen einzigen Namen, der dafür verantwortlich ist, und ein Datum, bis zu dem alles zusammen ist. Nicht einfach „bis zur Deadline“, sondern vorher, mit Zeit für die abschließende Prüfung und Übermittlung. Plane nicht mit einer angenommenen Verlängerung oder späteren Nachforderung: Eine zulässige Nachreichung von Unterlagen ist keine allgemeine Verlängerung der Angebotsfrist.
Viertens — das Journal. Eine einfache Tabelle: wohin beworben, wann, was daraus geworden ist und welcher Grund genannt wurde. Nach einer Weile kann sie dir mehr sagen als allgemeine Ratschläge. Wenn hypothetisch acht von zehn erfassten Ablehnungen denselben fehlenden Nachweis nennen, ergibt sich daraus eine konkrete Vorbereitungsaufgabe; das ist keine Statistik über Vergaben insgesamt. Wird kein Grund genannt, notiere „unbekannt“, statt zu raten. Solche Muster über Kanäle hinweg zu erkennen — nicht per Intuition, sondern anhand erfasster Daten — ist eine sinnvolle Aufgabe für Analytik: Sie kann helfen, Kanäle mit tatsächlicher Berücksichtigung von solchen zu unterscheiden, die Zeit ohne dokumentiertes Ergebnis verbrauchen.
Und fünftens, das Langweiligste und Nützlichste. Vieles in einer Einreichung kann sich wiederholen: dieselben Angaben zur Firma, Beschreibungen und Anlagen in leicht veränderter Reihenfolge. Wird alles jedes Mal manuell von vorn zusammengestellt, entstehen Gelegenheiten für Versionsfehler und Auslassungen. Wiederkehrende Dokumente aus einer gepflegten Quelle zusammenzustellen kann mehr Aufmerksamkeit für das lassen, was an diesem Auftrag besonders ist. Genau hier kann die Automatisierung der Dokumentenvorbereitung sinnvoll sein — damit du am Freitagabend nicht suchst, wo die aktuelle Bescheinigung liegt. Auch danach bleibt eine abschließende Prüfung anhand der tatsächlichen Anforderungen nötig: Automatisierung stellt keine Eignung her, garantiert keine Vollständigkeit und macht eine vorhandene Datei nicht automatisch zum richtigen Nachweis.
5. Was du damit jetzt, sofort anfangen kannst
Ändere die Art, wie du auf Ausschreibungen schaust. Prüfe neben der Chance auch die Bedingungen für Teilnahme und Berücksichtigung. Im hier beschriebenen Rahmen sind Eignung und Ausschlussgründe unabhängig von einem wettbewerbsfähigen Preis relevant. Sie früh zu prüfen ist unsere empfohlene Reihenfolge für die Vorbereitung; die zitierten Vorschriften legen keine universelle Reihenfolge fest, in der jeder Auftraggeber Angebote liest und bewertet. Gehe auch nicht davon aus, dass nur Zahlen verglichen werden: Lies ebenso die veröffentlichten Zuschlagskriterien. Dein Taschenrechner bleibt nützlich, sobald klar ist, wofür du ein Angebot vorbereitest.
Das ist übrigens eine gute Nachricht. Preissenkungen haben Grenzen: Liegt der Preis unter den in deiner Kalkulation berücksichtigten Kosten, entsteht eine Lücke, die gedeckt werden muss. Vorbereitung hingegen kann sich aufbauen. Jedes gesammelte Dokument, jedes bestätigte Projekt und jede geschlossene Lücke kann einer künftigen Einreichung helfen. Diese Vorbereitung braucht weiterhin Pflege: Nachweise können veralten, und der nächste Auftrag kann etwas anderes verlangen. Der Wert liegt in einer besseren Ausgangslage, nicht in einem dauerhaften Zugang zu jedem Verfahren.
Der erste Schritt heute ist einer: Nimm die letzte Ausschreibung, die dich interessiert hat, und rechne noch nichts. Schreib die Anforderungen an die Teilnehmer auf und markiere jede ehrlich mit „vorhanden“, „muss aktualisiert werden“, „nicht vorhanden“ oder „unklar“. Ergänze die Fundstelle und den Zeitpunkt, zu dem der Nachweis vorliegen muss. Diese Spalte gibt dir neben der Suche nach neuen Ausschreibungen einen konkreten Vorbereitungsplan. Sie beantwortet keine offenen Rechtsfragen, macht sie aber sichtbar, bevor du einen Abend in die Preiskalkulation investierst.
Dieser Artikel erklärt die allgemeine Logik, nicht dein konkretes Verfahren: Die Bedingungen jeder Beschaffung werden einzeln gelesen, und bei rechtlichen Fragen zu einer konkreten Ausschreibung wendet man sich an einen Fachmann.
6. FAQ
7. Glossar
- Eignung
- Eignung des Verfahrensteilnehmers. Keine allgemeine Bewertung der Firma, sondern die Antwort auf die Frage, ob genau dieses Unternehmen in der Lage ist, genau diesen Auftrag ordnungsgemäß auszuführen; die Kriterien legt jedes Mal der Auftraggeber nach seinem konkreten Bedarf fest, weshalb man sie vor der Preiskalkulation lesen muss.
- GWB
- Deutsches Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Darin sind die Grundprinzipien des öffentlichen Vergabewesens festgehalten - Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung der Teilnehmer - sowie die Regeln zu Eignung und Ausschlussgründen, auf die der Auftraggeber sich beruft.
- zwingende Ausschlussgründe
- Gesetzliche Gründe nach § 123 GWB, die bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Ausschluss auf jeder Verfahrensstufe verlangen. Bei nicht gezahlten Steuern, Abgaben oder Sozialversicherungsbeiträgen entfällt die Ausschlussregel nach Absatz 4 bei Zahlung oder Verpflichtung zur Zahlung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen. Absatz 5 erlaubt Ausnahmen aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses und bei Absatz 4 auch bei offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit. Die Selbstreinigungsregeln des § 125 bleiben unberührt.
- Mittelstand
- Kleine und mittlere Unternehmen in Deutschland. Das Gesetz verlangt, seine Interessen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vorrangig zu berücksichtigen - das ist keine Quote und keine Garantie, aber ein Signal, dass das System nicht als Filter gegen Kleine gedacht ist.
- Gebäudereinigung
- Reinigung von Gebäuden. Der Artikel nutzt diese Dienstleistung als Beispiel dafür, wie die Anforderungen eines konkreten Vergabeverfahrens geprüft werden können.
